- Informationen und Beweise
- Security Check
- Spionageabwehr
- Lauschabwehr
- Urheberrecht und Produktpiraterie
- Arbeitsrecht
- Korruptionsbekämpfung
- Datensicherheit
- Reputationsmanagement
- Computerforensik
- Ermittlungen bezüglich offen stehender Forderungen
- Praxisorientierte Konfliktberatung
- Observation/ Personenüberwachung
- Personaltests
- Einschleusung von Mitarbeitern
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Gerichte legen fest, ob ein Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war. Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob Sie die Detektivkosten von der Gegenseite erstattet kommen können.
Sollte eine beklagte Partei berechtigten Grund gehabt haben, ihre prozessuale Situation verbessern zu können, indem durch Detektive die vorliegenden, entsprechend relevanten Verdachtsmomente als zutreffend verifiziert werden konnten, sind die Kosten des von der Prozesspartei eingeschalteten Detektivs erstattungsfähig.
Dieser Orientierungssatz gilt in einem Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozess nach einem Stromunfall, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob der Kläger durch das Unfallereignis tatsächlich so schwer verletzt ist, wie er behauptet (hier: Angewiesensein auf einen Rollstuhl, Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit).
Selbst für die Einschaltung auch von mehreren Detektiven zur Ermittlung der tatsächlichen Lebensumstände des Klägers besteht in diesem Fall ein sachliches Bedürfnis.
OLG Celle 8. Zivilsenat

